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Jugendvollversammlungen in Corona-Zeiten

Was geht? Und wie geht's?

Dass Corona vor der Jugendarbeit in der JDAV nicht Halt macht, wissen wir alle. Einige Sektionsjugenden konnten deshalb in 2020 keine Jugendvollversammlung durchführen. Die Pandemie-Entwicklungen in 2021 boten auch nicht die besten Voraussetzungen für eine Durchführung als Präsenzveranstaltung.

Dieser Artikel und auch die anderen Artikel rund um "Jugendarbeit während Corona" werden so gut es geht aktuell gehalten.

 

Da stellen sich u.a. folgende Fragen:

  • Kann eine Jugendvollversammlung auch digital statt finden?
  • Kann die Jugendvollversammlung ausfallen, obwohl in der Mustersektionsjugendordnung die verpflichtende jährliche Durchfühung verankert ist?
  • Was passiert, wenn die JVV nicht stattfinden kann?
 

präsenz - digital - hybrid - ausfallen lassen?

Wie kann eine Corona sichere Jugendvollversammlung aussehen?
 

Als reale Versammlung:
Maßgeblich für die Möglichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen ist die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Schutzvorschriften sowie der Regelungen für Versammlungen und der Jugendarbeit im jeweiligen Bundesland. Bitte informiert euch rechtzeitig und ausführlich. Bedenkt auch, dass sich Rahmenbedingungen und Vorschriften aktuell schnell verändern können und Anpassungen erforderlich machen.
Wenn es möglich ist, dann ist die Wahl einer geeigeneten Räumlichkeiten sicher ein wichtiges Thema. Um Unwägbarkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll ein Anmeldeprocedere einzuführen. Die Durchführung muss auf jeden Fall mit dem restlichen Sektionsvorstand abgestimmt sein.
 

Als virtuelle Versammlung:
Es ist in der derzeitigen Situation grundsätzlich möglich, eine digitale Jugendvollversammlung durchzuführen, auch wenn das bisher weder in der Sektionssatzung oder der Sektionsjugendordnung vorgesehen ist. Für sie gelten die gleichen Regularien wie bisher. Wichtig ist, dass allen teilnahmeberechtigten Personen eine Teilnahme möglich ist, sofern sie sich beteiligen wollen. D. h. ihr müsstet überlegen, wie z. B. Kinder, die noch nicht selbständig die technischen Herausforderungen meistern können oder Mitglieder ohne die erforderliche technische Ausstattung, einbezogen werden können.

Grundlage für dieses Vorgehen ist das neu beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Das Gesetz gilt seit der Veröffentlichung am 28.3.2020 und ist vorerst bis Ende 2021 befristet. Für die Arbeit in den Sektionen sind vor allem die Punkte "Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt", "Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz (virtuelle MV)" und "schriftliche Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen" von Bedeutung. Im DAVintern gibt es dazu mehr Details und eine Einschätzung von Expert*innen.

Die Wahl des digitalen Tools bzw. des Tool-Mixes sollte unter Datenschutzaspekten und Nutzungsfreundlichkeiten getroffen werden. Empfehlungen sind etwas schwierig.


Als Hybrid-Versammlung:
In diesem Fall findet die Versammlung grundsätzlich digital statt. Für Personen, die dadurch ausgeschlossen wären (Beispiele siehe oben), wird ein realer Versammlungsort zur Beteiligung angeboten. Für den realen Versammlungsort müssen unbedingt die geltenden Hygiene- und Schutzvorschriften sowie die Regularien zur Durchführung von Versammlungen beachtet und eingehalten werden.


Absage/Verschiebung ins nächste Jahr:
Sollte eine JVV in keiner der genannten Varianten durchführbar sein, ist es nach sorgfältiger Prüfung möglich, die Versammlung in diesem Jahr abzusagen oder ins nächste Jahr zu verschieben.

 

Keine Jugendvollversammlung und nun?

  • Was ist, wenn wir durch eine fehlende Jugendvollversammlung niemanden für den Vorstand der Sektion wählen können?
    Wenn keine turnusgemäße Wahl im Vorstand stattfindet bzw. der Posten nicht neu besetzt werden soll, bleibt der*die bisherige Jugendreferent*in im Amt. Allerdings ist davon auszugehen, dass in den Sektionen derzeit vermutlich ebenfalls keine Mitgliederversammlungen stattfinden können. Bitte informiert euch über mögliche Terminverschiebungen bei eurem Sektionsvorstand. Ggf. lässt sich dann ja doch noch ein JVV-Termin davor finden.
    Sollte keine Lösung möglich sein, empfehlen wir ein pragmatisches Vorgehen. So wäre es z. B. denkbar, dass der Jugendausschuss per (Umlauf)beschluss eine*n Jugendreferent*in kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählt.

 

  • Wann muss ich jetzt die Jugendvollversammlung in der Sektion durchführen?
    Laut (Muster)Sektionsjugendordnung muss einmal im Jahr eine Jugendvollversammlung durchgeführt werden. Ein Zeitpunkt im Jahr ist in der Regel nicht vorgeschrieben und kann somit frei gewählt werden. Die Jugendvollversammlungen können auch mit einem Abstand von (deutlich) mehr als einem Jahr durchgeführt werden. So könnt ihr auch im Herbst eine ordentliche Jugendvollversammlung stattfinden lassen.

 

  • Meine JVV fällt aus. Was ist mit den Delegierten für die Jugendleitertage?
    Maßgebend dazu ist eure beschlossene Sektionsjugendordnung. Wenn ihr an den Formulierungen der Mustersektionsjugendordnung keine Änderungen vorgenommen habt, behalten die gewählten und gemeldeten Delegierten aus der letzten Jugendvollversammlung ihre Gültigkeit und können sich nach wie vor zu den Jugendleitertagen anmelden. In der Regel werden die Delegierten bis zur nächsten Jugendvollversammlung gewählt. Somit sind die bei der letzten JVV gewählten Personen weiterhin delegiert und teilnahme- und stimmberechtigt bei den Jugendleitertagen. Das ist aber immer so und ist keine spezielle Corona-Regelung, denn unabhängig von dieser Situation kann eine geplante Jugendvollversammlung aus anderen Gründen ausfallen bzw. verschoben werden.
 

Landes- und Bundesjugendleitertage

Bundesjugendleitertag
Der Bundesjugendleitertag hat Anfang Oktober digital stattgefunden. Mehr dazu gibt es online.

 

Landesjugendleitertage
Für die Landesjugendleitertage sind die JDAV Landesverbände verantwortlich. Bitte erkundigt euch dort nach den Planungen.