Auf den Hütten der drei Alpenvereine gelten folgende Obergrenzen für Übernachtungspreise
Hütten Kategorie I Erwachsene Mitgl. (19-25) Mitgl. (7-18) Mitgl. (bis 6)
Zimmerlager 13,00 € 13,00 € 8,00 € 5,00 €
Matratzenlager 10,00 € 6,00 € 5,00 € 0,00 €
Notlager 5,00 € 3,00 € 2,00 € 0,00 €
Hütten Kategorie II Erwachsene Mitgl. (19-25) Mitgl. (7-18) Mitgl. (bis 6)
Zimmerlager 18,00 € 18,00 € 10,00 € 5,00 €
Matratzenlager 13,00 € 6,00 € 5,00 € 0,00 €
Hütten Kategorie III Erwachsene Mitgl. (19-25) Mitgl. (7-18) Mitgl. (bis 6)
Zimmerlager 22,00 € 22,00 € 12,00 € 5,00 €
Matratzenlager 16,00 € 6,00 € 5,00 € 0,00 €
Auf Hütten der Kategorie I sollen Matratzenlager maximal 10 Schlafplätze haben. Zimmerlager dürfen maximal vier Schlafgäste aufnehmen. Alle Schlafplätze sind mit Kopfkissen und zwei Decken ausgestattet.
Auf Hütten der Kategorie II und III sind Zimmerlager mit (Einzel-)Betten ausgestattet, im Gegensatz zum Lager, in dem Matratze an Matratze liegt.
Kostenlose Übernachtung
Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Tourenführer/-innen, Ausbilder/-innen, Fachübungsleiter/-innen, Jugendführer/-innen, Jugendleiter/-innen und Familiengruppenleiter/-innen des OeAV, DAV und AVS wenn sie sich als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus 1).
III. Preise für Bergsteigeressen auf Hütten der Kategorien I und II
Als Bergsteigeressen muss Mitgliedern mindestens ein Gericht zu einem um 20% ermäßigten Preis angeboten werden, der 7 € nicht übersteigen darf. Außerdem müssen Mitglieder ein alkoholfreies Getränk zu einem Preis kaufen können, der 40% unter dem Preis für Bier in gleicher Menge liegt. Schließlich gibt es für Mitglieder 1 Liter Teewasser einschließlich zwei Tassen zum Preis von 2,50 €. Klarstellend soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Tassen nach Gebrauch zurückzugeben sind!
IV. Selbstversorger
Auf Hütten der Kategorien I und II haben ausschließlich Mitglieder das Recht, sich selbst zu versorgen. Hierfür zahlen sie aber, wenn sie nichts konsumieren, den so genannten Infrastrukturbeitrag von 2,50 €, der erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Benutzung der Hütte entstehen und die nicht bereits durch den Übernachtungspreis gedeckt sind. Zusätzlich dazu zahlen Selbstversorger einen Betrag von 1,00 € pro Mahlzeit, wenn sie Hüttengeschirr benutzen. Von diesen Abgaben sind Hüttengäste unter 18 Jahren befreit.
V. Winterraum
Hier gelten die gleichen Höchstpreise wie im Matratzenlager.
VI. Beschwerden
Sollte es mal Anlass zu Beschwerden geben, empfiehlt sich zunächst ein freundliches Gespräch mit dem Hüttenwirt. Bleibt dieses ohne Ergebnis, kann mit der hüttenbesitzenden Sektion Kontakt aufgenommen werden. Die Adresse der Sektion kann auf der Hütte oder über die DAV-Homepage (www.alpenverein.de) erfahren werden.
Nicht nur bei schlechten Erfahrungen empfiehlt sich ein Eintrag beim Hüttentest der JDAV Bayern unter
http://www.huettentest.de/.
Im Gegensatz zum Campen versteht man unter Zelten in der Regel das Übernachten mit einem Leichtzelt (ca. 0,8 – 4,5 kg), das sich bequem im Rucksack transportieren lässt und auf eine mehrtätige Wanderung mitgenommen werden kann. Üblicherweise benutzt man beim Zelten keine Campingmöbel.
Biwakieren
(frz. Bivouac; zu niederdeutsch biwake „Beiwache“)
Lager im Freien (auch in Zelten oder Hütten) besonders von Soldaten und Bergsteigern. Durch die Entwicklung moderner ultraleichter Zelte ist die Grenze zwischen Zelten und Biwakieren verschwommen.
Rechtliche Aspekte beim Zelten und Biwakieren
Deutschland
Die rechtliche Lage ist in Deutschland sehr unübersichtlich. Grundsätzlich gilt: Sowohl Zelten als auch Biwakieren

erfordert die Genehmigung des Grundstückeigentümers, seien es Privatpersonen oder öffentliche Eigentümer. In Waldgebieten gelten besondere Regelungen, da hier das Bundes- und die Landes-Waldgesetze gelten. Zelten ist im Wald grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Biwakieren, das unter das allgemeine Betretungsrecht fällt. Allerdings kann es im Einzelfall schwierig sein, darzulegen, dass man nur biwakiert und nicht zeltet.
Österreich/Südtirol
Zelten und Biwakieren ist in Österreich außerhalb speziell dafür vorgesehener Flächen (z.B. Zeltplätzen) untersagt. Es ist sogar verboten, sich nachts im Wald aufzuhalten! Von dem Verbot ausgenommen sind Notbiwaks. Gleiches dürfte für Südtirol gelten.
Schweiz
In der Schweiz ist die Situation kompliziert und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In eidgenössischen Jagdbanngebieten (=Wildschutzgebieten) und in vielen Naturschutzgebieten ist Zelten und Biwakieren ausdrücklich verboten. Ansonsten gilt: Ohne explizite behördliche Verbote ist rücksichtsvolles Zelten oder Biwakieren im Gebirge oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch, zumindest wenn es sich um eine einzige Übernachtung einer kleinen Anzahl von Personen handelt.
Frankreich
Zelten und Biwakieren ist in Frankreich grundsätzlich erlaubt. Viele Gemeinden haben es aber für ihr Gemeindegebiet reglementiert und auf besondere, hierfür ausgewiesene Plätze beschränkt. Im Gebirge gilt Ähnliches wie in der Schweiz (siehe dort). In Nationalparks ist Zelten und Biwakieren in der Regel in einer bestimmten Entfernung von der Straße (z.B. œ Stunde Fußmarsch) von Sonnenuntergang bis –aufgang ausdrücklich erlaubt. In Naturschutzgebieten (Réserve naturelle) ist das Übernachten außerhalb von Hütten und Zeltplätzen verboten.
Italien
Zu Italien liegen uns leider keine Informationen vor.
Weitere Infos/Links:
- Information des DAV zum Campen/Biwakieren in den Bergen:
- Infoblatt des Schweizer Alpenclubs: